Fachartikel

Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens

Wie allgemein bekannt ist, können Unfallgeschädigte ihre Schadensersatzansprüche geltend machen gegen den gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, ohne eine Reparatur nachweisen zu müssen.

Die in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten, also Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, sind in der Regel vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs in voller Höhe zu zahlen. Dem Geschädigten obliegt es dann, zu entscheiden, ob er mit der Entschädigungsleistung eine Komplettreparatur, eine Teilreparatur oder aber auch keine Reparatur durchführen lässt.

Im Falle der Durchführung einer Komplett- oder Teilreparatur muss der Kraftfahrzeughaftversicherer dann auch die konkret angefallene Mehrwertsteuer erstatten.

In der Regulierungspraxis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer wird indes häufig die Abrechnung der vom Sachverständigen errechneten Nettoreparaturkosten dann abgelehnt, wenn diese Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, welchen ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfallereignis aufweist, mithin zu welchem Preis ein unfallfreies Ersatzfahrzeug angeschafft werden könnte.

Der Restwert wiederum ist der Wert, zu welchem das eigene verunfallte Fahrzeug noch veräußert werden kann.

Die Differenz, der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand, wird dann seitens des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei der Schadenregulierung zugrunde gelegt.

An einem Rechenbeispiel verdeutlicht wäre bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000,00 € und einem Restwert von 2.000,00 € der Wiederbeschaffungsaufwand, der von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erstattet wird, 3.000,00 €.

Wie der Bundesgerichtshof indes mehrfach entschieden hat, muss sich ein Geschädigter von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand verweisen lassen, sondern kann auch die fiktiven Reparaturkosten, welcher der Sachverständige feststellt, zur Abrechnung bringen, soweit die Reparaturkosten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert und das verunfallte Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten vom Unfallgeschädigten weiter genutzt wird.

Sollte somit in dem oben genannten Beispiel der Reparaturaufwand 4.000,00 € netto betragen, so kann sich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht darauf berufen, dass der Wiederbeschaffungsaufwand sich lediglich auf 3.000,00 € belaufe und die Regulierung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.000,00 € ablehnen.

Zu beachten bleibt indes, dass die Nutzung eines verunfallten Fahrzeugs bei lediglich fiktiver Reparaturkostenabrechnung immer voraussetzt, dass das Fahrzeug noch verkehrssicher und verkehrstüchtig ist. Andernfalls ist zumindest eine Notreparatur anzuraten, um die Verkehrssicherheit herzustellen.