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Nachträgliche Abänderung einer Altentscheidung zugunsten der Durchführung des öffentlichen Versorgungsausgleichs nach ursprünglichem und rechtskräftigem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Jahre 2000

1. Sachverhalt verkürzt:

Der Ehemann war bei Durchführung des Scheidungsverfahrens im Jahre 2000 als Lehrer an einem Gymnasium tätig, das sich in privater Schulträgerschaft befand. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich konnte danach zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, sodass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten wurde.

Die geschiedene und zwischenzeitlich wiederverheiratete Ehefrau begehrte im Jahr 2013 die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 1 , 2 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) mit der Begründung, sie sei wieder neu verheiratet und würde bei Vorversterben des Antragsgegners keinen Versorgungsausgleich erhalten, da § 25 VersAusglG nicht gelte, wenn die berechtigte Person nach der Scheidung wieder geheiratet hat.

Sie begehrte daher gemäß §§ 9- 19 VersAusglG die Abänderung der ursprünglichen und seit vielen Jahren rechtskräftigen Entscheidung und die nunmehrige Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Da die Besoldung des Ehemannes nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgte, hätte dies zur Folge gehabt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die geschiedene Ehefrau bei Vorversterben des Ehemannes keinen Direktanspruch gegen den Versorgungsträger aufgrund ihrer Wiederverheiratung hätte geltend machen können, sie damit darauf angewiesen gewesen wäre, ihre Versorgungsansprüche gegen die Erben geltend zu machen.

2. Neue Rechtslage:

Aufgrund dieser vorstehend geschilderten Konstellation war nunmehr eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich.

Der Abänderungsantrag war zulässig, obwohl die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rechtskräftig vorbehalten war.

Auch Negativentscheidungen, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, können Gegenstand eines Antrages gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG sein (vgl. Haus in NJW 2013, 1761 unter Bezugnahme auf Dörr in Münch, BGB 6. Auflage, 2013, § 51 VersAusglG, RdNr. 6).

Danach hat das im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufende Amtsgericht Trier nunmehr den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich – allerdings mit Wirkung ab dem 01.12.2015 – durchgeführt, was den Interessen beider geschiedenen Eheleute gerecht wurde. Der geschiedene Ehemann bezog bereits seine Beamtenpension. Diese wurde entsprechend gekürzt.

3. Anmerkung

Die geschiedene Ehefrau erfuhr nunmehr die Absicherung durch die vorgenannte Entscheidung und ist somit nicht mehr auf den für sie risikobehafteten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angewiesen.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass trotz einer bereits seit Jahren rechtskräftigen Entscheidung aufgrund der Neuregelungen im Versorgungsausgleichsgesetz erstmals die Möglichkeit geschaffen wurde, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.

Bei Beibeihaltung des schuldrechtlichen Versorgungsgausgleichs hätte der geschiedenen Ehefrau ein Anspruch gegen den Ehemann auf Rentenzahlung zugestanden.

Aufgrund ihrer Wiederverheiratung gilt aber § 25 VersAusglG nicht, wonach die ausgleichsberechtige Person bei Vorversterben des Pflichtigen einen Anspruch auf Auszahlung gegen den Versorgungsträger geltend machen kann, da dessen Versorgungsordnung eine solche Hinterbliebenenversorgung in diesem Falle gerade ausschließt.

Die Berechtigte hätte alternativ den Anspruch auf Abfindung gem. §§ 23,24 VersAusglG geltend machen können/müssen. Dieser scheitert aber regelmäßig an der Frage der Zumutbarkeit. Gerade bei langer Ehedauer sind die auszugleichenden Beträge i.d.R. nur durch Darlehen zu finanzieren, die aufgrund des Alters der Beteiligten häufig nicht mehr gewährt werden.

Durch die Neuregulierung des VersausglG kann daher nachträglich in begrenzten Fällen der öffentliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden, was zur Existenzsicherung beider Beteiligter führt.