Fachartikel

Trennung und Scheidung

Eine Trennung oder Scheidung ist für die Betroffenen eine schwierige Angelegenheit. Es werden viele Fragen aufgeworfen:

  • Welche Rechte habe ich als verheirateter Ehepartner im Falle der Trennung?
  • Wie sieht meine Situation nach der Scheidung aus?
  • Welche Ansprüche habe ich als ledige Mutter/Vater?
  • Für die Familie ändert sich alles bisher Gewohnte. Diese Änderungen müssen in einen rechtlichen Rahmen gefasst werden.

Wir helfen Ihnen bei der Klärung all dieser Fragen, Ungewissheiten und auch Ängste.

I. Trennungsjahr

Um ein Scheidungsverfahren einleiten zu können, müssen Sie ein Jahr getrennt leben. Diese Regelung bezweckt, dass sich die Ehepartner, den Entschluss sich zu trennen, reiflich überlegen und in dieser Zeit auch eine Regelung der anstehenden Trennungs- und Scheidungsfolgesachen treffen können.

Eine Trennung im rechtlichen Sinne ist dann gegeben, wenn die Ehegemeinschaft aufgegeben wird, also keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese Gemeinschaft erkennbar nicht mehr hergestellt werden soll.

Sie ist vollzogen, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn zwischen beiden innerhalb der Wohnung keine Gemeinsamkeit mehr besteht. Das bedeutet, dass in der Regel keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen werden sowie getrennte Haushaltsführung und Schlafbereiche.

Ausnahmen von der Einhaltung des Trennungsjahres gelten nur bei Gewalttätigkeiten oder Alkoholmissbrauch oder wenn es aus sonstigen Gründen für einen Ehepartner unzumutbar wird, weiterhin verheiratet zu sein.

II. Wirtschaftliche Situation

Oft entstehen durch die Trennung und Scheidung zunächst einmal wirtschaftliche Probleme. Die Steuerklasse ändert sich unter Umständen, es entstehen höhere Kosten durch zwei getrennte Haushalte und Wohnungen. Es gibt laufende Verträge und damit verbundene Belastungen. Man sollte sich einen Überblick verschaffen über das Einkommen und die Vermögenssituation eines jeden Ehepartners. Es ist auch zu klären, wer Eigentümer einer Immobilie ist, also wer im Grundbuch steht, wer Inhaber der Bankkonten ist, wer die Lebensversicherung abgeschlossen hat, wer Vertragspartner ist? Wem gehören die Aktien, die im Depot liegen? Wer hat den Mietvertrag geschlossen?

III. Regelungsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Folgen der Trennung und der Scheidung zu regeln.

1.
Sie können sich außergerichtlich mit Ihrem Ehepartner verständigen und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Auch Anwälte sollten sich zunächst um eine Einigung bemühen, mit dem Ziel einer außergerichtlichen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. 

In der Regel erarbeite ich mit Ihnen einen Vorschlag, um ihn der Gegenseite zu unterbreiten, mit dem Ziel, ihn mit Ihrem Partner oder Anwalt außergerichtlich zu verhandeln.

2.
Sollte dieses nicht möglich sein, kann man ein Gerichtsverfahren durchführen, um alle Angelegenheiten durch das Familiengericht verbindlich klären zu lassen.

3.
Eine weitere Möglichkeit ist die Mediation. Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung zur einvernehmlichen Trennung beider Partner. Dabei ist hervorzuheben, dass eine rechtliche Beratung in einem Mediationsverfahren nicht erfolgt. Innerhalb der Mediation werden die Standpunkte und Konflikte beider Parteien zusammengetragen und nach einer fairen Lösungsmöglichkeit für die Trennung und Scheidung gesucht. Der Mediator ist unabhängig und neutral.

Der Grundgedanke ist dabei nicht: Was steht mir wirklich zu? – sondern: Was brauche ich wirklich?

Die Durchführung der Mediation ist kostenpflichtig und wird in der Regel auf Stundenhonoraren abgerechnet. Die Kosten einer Mediation werden nicht durch die Staatskasse in Form eines Beratungshilfescheins oder der Verfahrenskostenhilfe übernommen.

4.
Bei allen Verfahren ist oft eine anwaltliche Hilfe erforderlich. Sie erfahren dabei, worauf Sie im Falle einer Trennung und Scheidung zu achten haben. 

Erst wenn man weiß, wie der eigene Standpunkt ist und festgestellt hat, was man durchsetzen kann, kann nach einer fairen Lösungsmöglichkeit gesucht werden. Man kann auch erst dann verhandeln und einen Kompromiss finden, wenn man die Rechtslage kennt. Wir sind bemüht, dafür zu sorgen, dass die Gespräche auf einer sachlichen Ebene bleiben, ungeachtet aller Spannungen. 

IV. Regelungsbedarf bei Trennung und Scheidung

Vor und während einer Trennung gibt es viel zu bedenken, so dass Sie auf sachliche und professionelle Hilfe angewiesen sind.

1. Wohnungszuweisung

Geregelt werden muss die Nutzung der bisherigen Ehewohnung. Darüber können sich die Beteiligten selbstverständlich einigen. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens durch das Gericht. 

Auch wenn die Wohnung einem Ehepartner gehört, kann sie möglicherweise dem anderen Ehepartner zur Nutzung während der Trennungszeit zugewiesen werden. Dabei muss geprüft werden, wem es eher zuzumuten ist, für die Trennungszeit die eheliche Wohnung zu verlassen. Unter Umständen besteht dann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehepartner eine Wohnung weiterhin bewohnt, die im Alleineigentum des anderen Ehepartners steht. 

2. Hausrat

Zu verteilen ist weiterhin der Hausrat. Dieser wird entsprechend der Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehepartnern für die Dauer des Getrenntlebens aufgeteilt. Über Haushaltsgegenstände, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, muss eine Einigung erzielt werden. Gegenstände, die mit in die Ehe gebracht wurden oder persönliche Gegenstände fallen nicht in die Haushaltsteilung. Die Beteiligten können die gesamte Hausratsverteilung untereinander abschließend regeln. Diese Regelung sollte gegenseitig schriftlich bestätigt werden. Nicht zum Hausrat gehören Ihre persönlichen Sachen, Ihr Schmuck, berufsbezogene Gegenstände, Ihre Sparbücher, Ihre Hobby-Gegenstände und Ihre Familienandenken.

3. Kindesunterhalt

Jeder Elternteil, der nach der Trennung oder Scheidung nicht mehr mit den Kindern zusammen lebt, ist seinen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet. Lebt das Kind bei Ihnen, erfüllen Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung durch Leistung des sog. Naturalunterhaltes, indem Sie es versorgen.

Unterhaltsberechtigt ist ein Kind, solange es sich nicht selbst unterhalten kann, also auch noch z. B. während seiner Ausbildung.

Unterhalt ist sowohl für Minderjährige als auch für volljährige Kinder zu zahlen. Allerdings werden für volljährige Kinder beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Volljährige Kinder, also Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, werden wie minderjährige Kinder behandelt und sind vorrangig vor Ehegatten und nicht-ehelichen Müttern.

Volljährige Kinder müssen ihre Unterhaltsansprüche selber geltend machen.

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird einkommensabhängig festgelegt und richtet sich nach dem Alter der Kinder. Als Berechnungsgrundlage dient den meisten Gerichten bundesweit die Düsseldorfer Tabelle.

Neben dem laufenden Unterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt ist, kann unter besonderen Umständen Mehr- oder Sonderbedarf für besondere Belastungen geltend gemacht werden.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einem bereinigten Nettoeinkommen aus, das bedeutet Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und abzugsfähigen Schulden. Unterhaltsberechnungen können sehr kompliziert sein, die Schwierigkeit ist nicht die Feststellung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern die Zuordnung des unterhaltsrelevanten Einkommens in die Gehaltsgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder zu geringen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das Jugendamt versucht dann in der Regel von Amts wegen das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück zu holen. Der Unterhaltsvorschuss wird maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es ist sinnvoll, die Hilfe der Unterhaltsvorschusskasse schnell in Anspruch zu nehmen, da der Unterhaltsvorschuss höchstens einen Monat rückwirkend gezahlt wird. 

4. Trennungsunterhalt

Grundsätzlich besteht bei einer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Ehegatte den Trennungsunterhalt leisten kann. Dabei sind Ihre familiären Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse die Grundlage der Berechnung. In der Regel ist Trennungsunterhalt für das Trennungsjahr zu zahlen. Allerdings führt die Trennung auch zu einer gesteigerten Eigenverantwortung, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Unter Umständen muss eine Berufstätigkeit, die Sie vor Ihrer Ehe oder der Mutterschaft ausgeübt haben, wieder aufgenommen werden. Haben Sie Kinder zu versorgen, kann Ihnen eigene Berufstätigkeit nur dann zugemutet werden, wenn die Versorgung der Kinder nicht gefährdet ist.

Unterhalt ist nicht automatisch zu zahlen, sondern er muss angefordert werden und zwar schriftlich, da Sie die Aufforderung nachweisen müssen.

Trennungsunterhalt ist so früh wie möglich geltend zu machen.

Das ist deshalb wichtig, weil in der Praxis getrennt lebende Ehepartner zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu verständigen. Gewöhnlich wird erst, wenn diese Verhandlungen gescheitert sind, eine Klage auf Unterhalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.

Eine solche Klage kann jedoch den zurückliegenden Zeitraum nur mit umfassen, wenn bereits ein Aufforderungsschreiben vorlag.

Unterhaltsansprüche können sich auf während der Trennungsphase ändern, z. B. wenn sich das Einkommen ändert aufgrund Steuerklassenänderung oder bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit.

5. Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt muss für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden und muss gesondert geltend gemacht werden. In der gesetzlichen Regelung des Unterhaltsrechts gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehepartner.

Es gibt aber auch nach der Scheidung Unterhaltstatbestände, in denen Unterhalt gezahlt werden muss. Unstreitig haben Sie zunächst Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn Sie ein Kind unter 3 Jahren betreuen. 

Ist das Kind oder die Kinder älter, ist der Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise ist entscheidend, ob das Kind gesund ist, ob eine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht und von welchem Rollenbild die Ehe geprägt war. Dann gibt es möglicherweise einen Unterhaltsanspruch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus. Dieser kann aber zeitlich befristet werden. 

War Ihre Ehe von langer Dauer – also mindestens 15 Jahre – kann ebenfalls ein Unterhaltsanspruch bestehen. Aber auch hier entscheidet der Einzelfall. 

Die Ansprüche gelten auch nicht lebenslang, sondern können zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, beispielsweise auch von dem Alter der Beteiligten bei der Scheidung.

Bei Krankheit oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann Ihnen ein Unterhaltsanspruch zustehen, oder wenn Ihr Partner nicht wollte, dass Sie während der Ehe arbeiten, wenn Sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder wenn alle Versuche, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bisher erfolglos waren.

Alle hieraus resultierenden Ansprüche können befristet oder begrenzt werden. Insgesamt ist dazu ein umfangreicher Sachvortrag erforderlich, damit das Gericht den Einzelfall prüfen kann. Diesen Sachvortrag werden wir mit Ihnen erarbeiten.

Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. Familienrecht ist aber keine Mathematik, denn immer besteht das Problem, das unterhaltsrelevante Einkommen festzustellen, da dieses anders berechnet wird als beispielsweise das steuerliche Einkommen. Grundsätzlich gehören dazu alle Geldeinnahmen, auch einmalige Zuwendungen wie Jubiläumszulagen, Überstundenvergütung, Spesen im Einzelfall, Steuererstattungen oder Nachzahlungen, Mieteinkünfte oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Bafög-Leistungen, Elterngeld bis zu einer bestimmten Höhe, Unfall- oder Versorgungsrenten oder Leistungen aus Versicherungen. Weiterhin gehört dazu Wohnvorteil für mietfreies Wohnen beispielsweise im eigenen Haus.

Hinzugerechnet werden auch geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, wie Firmenwagen oder Abfindungen. Ebenfalls werden berufstypische Trinkgelder oder aber auch Krankengeld hinzugerechnet.

Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit werden die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Einnahmenüberschussrechnungen zugrunde gelegt. Dabei ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen, da das Einkommen ständigen Schwankungen unterliegt.

Das Einkommen wird jeweils bereinigt um beispielsweise berufsbedingter Aufwendungen, um einen Bonus als Arbeitsanreiz, um Kindesunterhalt und evtl. bestehende eheliche Verpflichtungen wie z. B. Kreditraten. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruches sind Sie und Ihr Ehepartner verpflichtet, sich auf Verlangen wechselseitig Auskunft zu erteilen. 

Ein Zusammenleben mit neuen Partnern wirkt sich auf beiden Seiten, also sowohl bei der Leistungsfähigkeit als auch bei der Bedarfsprüfung aus. 

Eine nicht eheliche Mutter und das nicht eheliche Kind konkurrieren mit der Ehefrau und gehen ihr u. U. sogar vor.

Der Unterhaltsanspruch entfällt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. 

Viele Fragen bei der Entwicklung von Unterhaltsansprüchen bei traditionell ausgerichteten Ehen sind noch nicht geklärt, weil das neue Unterhaltsrecht auf einem veränderten Familien- und Rollenbild basiert, das den Grundsatz der Verantwortlichkeit beider Ehepartner in den Vordergrund stellt. 

6. Krankenversicherung

Zum Unterhalt gehören auch die Kosten für die Krankenversicherung nach der Scheidung. Die Scheidung hat damit direkte Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs bzw. Ihrer Unterhaltsverpflichtung. 

7. Altersvorsorge

Weiterhin gehören zum Unterhaltsanspruch auch die Kosten einer angemessenen Altersversorgung, soweit Sie diese nicht selbst sicherstellen können.

8. Versorgungsausgleich 

Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensleistungen und zur Versorgung beider Partner bestimmt. Im Scheidungsfall werden sie deshalb geteilt.

9. Zugewinn

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird in der Regel erst durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgelöst. Zugewinn ist ebenso wie die Zahlung von nachehelichem Unterhalt dementsprechend erst mit der Ehescheidung als solche von Belang.

Die Berechnung des Vermögens erfolgt getrennt für den Ehemann und die Ehefrau. Wer in der Ehezeit den höheren Zugewinn erzielt hat, muss den anderen auszahlen.

Selbstverständlich besteht immer die Möglichkeit, dass die Beteiligten bereits im Zuge der Trennung alle im Raum stehenden Ansprüche in einem umfassenden Vertrag festschreiben, damit es im Scheidungsverfahren zu keiner verfahrensverzögernden Streitigkeit mehr kommt. Dies ist insbesondere sinnvoll für den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Die Festschreibung kann durch gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin erfolgen, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind, sonst nur durch notariellen Vertrag.

10. Kindschaftssachen

Zu den Familiensachen gehören auch die sog. Kindschaftssachen. Diese sind Streitigkeiten über die elterliche Sorge, den Umgang, die Klärung der Abstammung durch Vaterschaftsfeststellungsverfahren und Vaterschaftsanfechtungsverfahren und die Klärung der Frage, welche Ansprüche dem Scheinvater gegenüber dem biologischen Vater zustehen, wenn sich die Vaterschaft des sog. „rechtlichen Vaters“ nicht bestätigt. Gerichtlich werden nach der Verfahrensreform nunmehr insbesondere Streitigkeiten im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs beschleunigt abgehandelt. Hier soll eine mündliche Verhandlung spätestens einen Monat nach der Antragstellung an das Familiengericht stattfinden.

Vom Familiengericht wird grundsätzlich das Jugendamt informiert, wenn es um Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs geht. Das Jugendamt bietet dabei Unterstützung und Beratung an.

a) Elterliche Sorge
Miteinander verheiratete Elternteile haben die elterliche Sorge gemeinsam. Auch nicht verheiratete Elternteile können durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge ausüben oder aber vom Familiengericht sich diese u. U. zusprechen lassen.

Im Fall einer dauerhaften Trennung oder Scheidung wird nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Anderenfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Dem Kindeswohl dient die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie funktioniert, am besten. Die Eltern müssen deshalb zur Kooperation bereit und fähig sein. Auch hierbei ist das Jugendamt behilflich und zeigt Wege für eine einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge auf. 

Getrennt lebende Ehegatten müssen sich in allen Fragen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einigen. Die Entscheidung in Fragen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder leben, zu treffen. 

Wenn Sie die alleinige elterliche Sorge beantragen, wird das Gericht Ihr Kind und das Jugendamt anhören. Dabei wird mit zunehmendem Alter des Kindes dessen eigener Wille immer mehr beachtet.

b) Umgang
Das Besuchsrecht dient dazu, den Kontakt Ihres Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dies kann durch Telefonate, Briefe und Besuche geschehen. Der Umgang mit beiden Elternteilen soll dem Wohl des Kindes dienen und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. 

Ebenfalls ein Recht auf Umgang können haben:

  • Die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • ein Stiefelternteil, der mit dem Kind zusammengelebt hat,
  • Pflegeeltern des Kindes,
  • weitere Personen, mit denen Ihr Kind Umgang pflegen möchte.

Das Umgangsrecht kann zum Wohl der Kinder eingeschränkt werden.

Auch wenn Ihr Kind keinen Kontakt mit einer berechtigten Person möchte, entfällt das Umgangsrecht nicht automatisch. Bei jüngeren Kindern sind Eltern sogar verpflichtet, erzieherisch einzuwirken und zu ermutigen, um den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen. Können Sie sich mit den Beteiligten über die Gestaltung des Besuchs nicht einig werden, kann das Jugendamt zwischen den Beteiligten vermitteln und auf die Einhaltung einer getroffenen Regelung hinwirken.

Auch wenn ein Elternteil das Umgangsrecht nicht ausübt, besteht für diesen Elternteil dennoch ein Auskunftsrecht. Dieses umfasst z. B. die Einsicht von Zeugnissen, aktuelle Fotos können angefordert werden und Informationen über den Gesundheitsstand des Kindes können eingeholt werden.

V. Das Scheidungsverfahren

Eine Ehe kann nur durch rechtskräftigen Beschluss eines Familiengerichts aufgelöst werden.

Ein Ehescheidungsantrag wird in der Regel mit einem Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden, es sei denn, sie haben ihn vertraglich, also durch Ehevertrag, ausgeschlossen oder es sind nur geringfügige Anwartschaften auszugleichen, also ein Bagatellausgleich oder bei Vorliegen einer kurzen Ehezeit bis zu drei Jahren. 

Bei einer Scheidung wird nicht automatisch die elterliche Sorge geregelt, diese Regelung erfolgt ebenso wie bei Unterhaltsansprüchen, bei Zugewinnausgleich und bei den anderen sog. Folgesachen nur auf Antrag eines Beteiligten.

1. Anwaltszwang

Dieser besteht für das Scheidungsverfahren, in Ehe- und Folgesachen und selbständigen Unterhaltsstreitigkeiten.

Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Hier können Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner entscheiden, ob jede Partei eine anwaltliche Vertretung hat oder nur eine Partei bei der Scheidung durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten wird. 

Hat nur ein Beteiligter einen Rechtsanwalt, ist kraft Gesetzes nur eine einseitige Interessenvertretung möglich. Dieses muss bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht schädlich sein, wenn z. B. eine außergerichtliche schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die bei Gericht verwendbar ist. 

Allerdings kommt es häufig aus Kostengründen zur alleinigen anwaltlichen Vertretung einer Scheidungspartei vor dem Familiengericht. Hier sollten Sie vorsichtig sein und ggf. doch für eine eigene Interessenvertretung vor Gericht sorgen, z. B. über Verfahrenskostenhilfe.

Bei Streitigkeiten sollten Sie in jedem Fall selbst einen Anwalt beauftragen, um Ihre Vorstellung in die richtige juristische Form zu bringen. Vielen Betroffenen ist nicht klar, was ein Fachanwalt alles für sie regeln kann. Als Anwalt kann man Ihnen sagen, inwieweit Ihre Wünsche und Vorstellungen erfolgreich umgesetzt werden können.

2. Kosten

Die Kosten der Scheidung richten sich nach Gegenstandswerten. Diese werden vom Gericht festgesetzt, nach denen sich dann die Anwaltsgebühren und die Kosten des Gerichtsverfahrens richten. Je mehr Folgesachen zu regeln sind, wie z. B. Hausrat oder Zugewinnausgleich, desto höher ist der Streitwert und die Kosten. Ist viel Vermögen vorhanden, um das gestritten wird, erhöhen sich die Kosten ebenfalls. Können Sie sich früh mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich einigen, verringert dies die Kosten in der Regel erheblich, selbst wenn zwei Rechtsanwälte beteiligt sind.

a) Beratungshilfe
Verfügen Sie nur über geringes Einkommen, steht Ihnen Beratungshilfe für Ihre eigenen Interessen und die Ihres Kindes zu. Bei dem zuständigen Amtsgericht können Sie einen Beratungshilfeschein beantragen. Dabei wird nur eine geringe Gebühr erhoben. Die Beratungshilfe berechtigt Sie, eine Beratung bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. 

Wenn Sie allerdings andere Möglichkeiten haben, eine kostenlose Auskunft zu erhalten, z. B. wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, entfällt in der Regel der Anspruch auf Beratungshilfe. 

Ebenfalls entfällt der Anspruch, wenn Sie Ihre Rechte mutwillig, d. h. ohne verständlichen Grund durchsetzen wollen. 

b) Verfahrenskostenhilfe
Für das Scheidungsverfahren können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese umfasst die Anwaltskosten für Ihren eigenen Anwalt und die Gerichtskosten. Voraussetzung für die Hilfe ist ein geringes Einkommen und dass Sie Ihr Scheidungsanliegen durchsetzen können. Die Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig im Sinne des Gesetzes ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Ihre Anwaltskosten werden dann ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen. Eine Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist erforderlich und muss belegt werden.

Die Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuzahlen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Dazu erfolgt über Jahre eine Überprüfung seitens des Gerichtes in bestimmten Zeitabständen.