Fachartikel

Urlaub während Altersteilzeit im Blockmodell, Urlaubsabgeltung

Ein übertariflich bezahlter Angestellter vereinbart mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell, wonach er die ersten 3 Jahre normal weiterzuarbeiten hatte (Aktiv- oder Arbeitsphase) und in den letzten 3 Jahren von der Arbeit freigestellt wurde (Passiv- oder Freistellungsphase).

Die Urlaubsansprüche in der Aktivphase sind weitgehend geklärt. Mit dem Wechsel von der Aktiv- in die Passivphase entsteht kein Urlaubsabgeltungs-anspruch, auch wenn während der Aktivphase nicht der gesamte Urlaub genommen werden konnte. Denn die Freistellungsphase stellt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Aus diesem Grund kommt auch keine Kürzung des Urlaubs gem. § 5 Abs. 1 c BUrlG in Betracht.

Ungeklärt ist die Frage, was mit dem während der Aktivphase nicht verbrauchten Urlaub geschieht (unter A) und ob während der Freistellungsphase weitere eventuell abzugeltende Urlaubsansprüche entstehen (unter B). 

A

Grundsätzlich gelten für die in der Aktivphase nicht verbrauchten Urlaubsansprüche die gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vorschriften. Da der Urlaub in der Passivphase nicht genommen werden kann, verfällt er aufgrund vertraglich vereinbarter oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen. Außerdem führt § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich zum abgeltungsfreien Verlust aller Urlaubsansprüche, die nicht innerhalb der 15-monatigen gesetzlichen Ausschlussfrist genommen werden konnten. Scheidet z.B. ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Passivphase am 01.06.2016 aus dem Arbeitsverhältnis aus, sind zu diesem Zeitpunkt die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 in der Regel spätestens am 01.04.2016 gem. § 7 Abs. 3 entfallen und damit nicht mehr abzugelten.

B

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Verfallfrist aus § 7 Abs. 3 BUrlG allerdings nicht auf Urlaubsansprüche anzuwenden, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten. Anschließend hat der 9. Senat (Urlaubssenat) des BAG zwischen den gesetzlichen Mindest-Urlaubsansprüchen von 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und dem darüber hinaus vertraglich gewährten Urlaub unterschieden und entschieden, dass die gesetzlichen Urlaubs- und damit auch deren Abgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums wegen Erkrankung arbeitsunfähig war (BAG Urteil vom 24.03.2009 NZA 2009, 538 Rn 57 ff.). Ebenfalls von der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht umfasst sind die Urlaubsansprüche, die im laufenden Kalenderjahr der Freistellung entstanden sind.

Des Weiteren scheint die Tendenz des 9. Senats dahin zu gehen, dass auch während der Passivphase (Freistellungszeit) Urlaubsansprüche entstehen. So hat der 9. Senat bereits in den Entscheidungen vom 07.08.2012 -9 AZR 353/10 – und vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12 – festgestellt, dass während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente und auch während der Zeit, in der Sonderurlaub genommen wird, Urlaubsansprüche entstehen. Da diese Situationen mit der Passivphase vergleichbar sind, spricht Einiges dafür, dass auch in der Passivphase Urlaubsansprüche entstehen.

Demnach ist es sinnvoll, nach Beendigung der Passivphase folgende Ansprüche geltend zu machen:

1.
Die im Kalenderjahr der Beendigung der Passivphase entstandenen vertraglichen Urlaubsansprüche. Für den Fall, dass die Passivphase in den ersten 3 Monaten des Jahres endet und der Urlaub des vorangegangenen Jahres gem. § 7 Abs. 3 BUrlG übertragen worden ist, auch die vertraglichen Ansprüche aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. 

2.
Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer vor Beendigung der Passivphase arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb seine Urlaubsansprüche nicht hätte nehmen können, zusätzlich auch die zeitlich vor dem Ausschlusszeitpunkt des § 7 Abs. 3 BUrlG liegenden nicht verjährten gesetzlichen Urlaubs-ansprüche gem. § 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, da diese nach der Rechtsprechung des EuGH, anders als die darüber hinaus gewährten vertragliche Urlaubsansprüche, nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. 

C

Die Ansprüche sollten unverzüglich mit Beendigung der Passivphase geltend gemacht werden, wenn sie durch tarifvertragliche oder vertragliche Ausschluss-fristen vor Ablauf der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren entfallen könnten.

D

Die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei einer 5 Tagewoche: Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen : 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen) x Urlaubstage = Urlaubsabgeltung. Beispiel: Der Arbeitnehmer (5 Arbeitstage/Woche) hat in den letzten 3 Monaten monatlich 2.000,00 € brutto verdient und noch 5 Urlaubstage offen. 6.000,00 € : 65 Arbeitstage = 92,31 € x 5 Urlaubstage = 461,55 € Urlaubsabgeltung.